Merkblatt Lohnabzüge Krankentaggeld

26.11.2018 | By: Nadine Rauchenstein

Lohnfortzahlungspflicht
Der Anspruch auf eine Lohnfortzahlungspflicht richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Ist nichts vereinbart, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz. (Art. 324a Abs. OR)

Taggeld
Sobald ein Taggeld ausgerichtet wird, ist kein Lohn mehr geschuldet. Da Taggelder keinen Lohn darstellen, muss auch kein Abzug für die Sozialversicherungen vorgenommen werden. (Achtung spezielles Vorgehen Berufliche Vorsorge!)

Sollte jedoch durch den Arbeitgeber weiterhin der volle Lohn erbracht werden, muss auf die Differenz zum Taggeld Sozialversicherungsbeiträge berechnet und abgezogen werden. 

Taggelder, welche an die versicherte Person ausbezahlt wurden, sind in den Sozialversicherungen (AHV, UVG) nicht zu deklarieren.

Pensionskasse
Im Normalfall wird nach Ablauf der Frist (siehe BVG Reglement des Arbeitsgebers) eine Prämienbefreiung / Beitragsbefreiung gewährt. Die Abzüge sind bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin vorzunehmen. 

ACHTUNG: Oft gelten pro Pensionskasse spezielle Bestimmungen für die Versicherungen, das Reglement ist stets beizuziehen.

Kündigungsschutz
Bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht für eine gewisse Zeit ein Kündigungsschutz. Die Sperrfristen belaufen sich nach Ablauf der Probezeit auf 30 Tage ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Im zweiten bis zum fünften Arbeitsjahr wird diese Frist auf 90 Tage verlängert und ab dem fünften Arbeitsjahr auf 180 Tage. 

ACHTUNG: Diese Fristen sind nicht identisch mit der Lohnfortzahlungspflicht gemäss OR oder Arbeitsvertrag.

< back to list